1. Vertragsabschluß
Durch Anmeldung bietet der Kunde der Katzenpension Feline den Abschluß eines Unterbringungsvertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann persönlich, telefonisch oder schriftlich (auch durch FAX oder e-mail) erfolgen.
Erst durch die Rücksendung des unterschriebenen Originales der Reservierungsbestätigung der Katzenpension Feline
und Eingang der Anzahlung innerhalb von 10 Tagen erhält dieser Vertrag seine Gültigkeit.
Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot der Katzenpension Feline vor, an das diese für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf Grund dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
2. Pflichten des Tierhalters
Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über den Gesundheitszustand und den Charakter seines Tieres zu machen.
Ferner ist der Tierhalter verpflichtet, bei Abgabe seines Tieres den Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen.
Außerdem ist der Impfpaß des Tieres bei der Katzenpension Feline für die Zeit des Aufenthaltes zu hinterlegen.
Alle aus unrichtig gemachten Angaben entstandenen Schäden oder Folgeschäden - auch gegenüber Dritten - können gegenüber dem Kunden
geltend gemacht werden. |
Kombinationsimpfstoffe:
®Virbagen felis RCP+T (Katzenseuche,Katzenschnupfen, Caliciviren und Tollwut alle 2 Jahre)
®Eurifel RCP+T (Katzenseuche,Katzenschnupfen, Caliciviren und Tollwut jährlich)
Die Gültigkeit der Impfung muß den Zeitraum der Unterbringung in der Katzenpension Feline einschließen.
Der Termin der Tollwut-Auffrischungsimpfung darf um nicht mehr als 1 Woche überschritten werden.
Jede Katze wird bei der Aufnahme generell mit einem Parasitenmittel behandelt, es sei denn,
ein Tierarzt bescheinigt eine solche Behandlung
innerhalb von 2 Wochen vor Beginn des Pensionsaufenthaltes.
Die Pensionstiere dürfen k e i n Parasitenhalsband während des Aufenthaltes in der Pension tragen.
Bereits vor Unterbringungsbeginn aufgetretene Krankheiten,
Verletzungen oder gesundheitliche Besonderheiten (z.B. Sonderernährung infolge von Erkrankungen)
sind der Katzenpension Feline unbedingt mitzuteilen.
Spezialfütterung ist nur in Ausnahmefällen möglich. |
4.Erkrankungen von Tieren
Für den Fall, daß ein Tier während des Aufenthaltes in der Katzenpension Feline erkrankt, trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten,
insbesondere Behandlungskosten, Kosten für Medikamente, Fahrtkosten, Tierarztbesuche, Rezeptgebühren, Sonderunterbringung und spezielle Pflege.
Der Kunde trägt diese Kosten auch für den Fall, daß die Erkrankung ausschließlich auf die Gemeinschaftshaltung zurückzuführen ist.
Die erforderlichen Behandlungen werden in der Regel durch den Haustierarzt der Katzenpension Feline durchgeführt, es sei denn,
Sie nennen uns Ihren Wunschtierarzt. Unser Haustierarzt stellt seine Kosten der Katzenpension in Rechnung, die diese Kosten bei Abholung des Tieres
mit dem Tierhalter in bar abrechnet.
Sollte ein Tier während der Pensionszeit so schwer erkranken, daß nach tierärztlicher Diagnose eine Heilung ausgeschlossen ist und das Tier leidet,
erklärt sich der Tierhalter ausdrücklich damit einverstanden, daß das Tier auf seine Kosten durch den Tierarzt eingeschläfert wird.
Dies gilt auch für den Fall, daß eine Rücksprache mit dem Tierhalter nicht möglich ist.
5. Bezahlung
Mit Erhalt der Reservierungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Pensionspreises innerhalb von 10 Tagen fällig.
Erst mit Eingang des unterschriebenen Vertragsoriginales und der Anzahlung wird die Reservierung für die Katzenpension Feline verbindlich.
Sollte innerhalb von 10 Tage weder der unterschriebene Vertrag noch die Anzahlung eingehen, kann der reservierte Platz ohne weitere
Benachrichtigung anderweitig vergeben werden.
Die Restzahlung sowie die Kosten für Sondervereinbarungen sind bei Pensionsantritt des Tieres in bar zu bezahlen.
Sollten während des Aufenthaltes des Tieres weitere Kosten entstehen, so sind diese vom Tierhalter bei Abholung des Tieres bar zu bezahlen.
6. Vertragsrücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Unterbringungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Maßgeblich ist dabei der Eingang der Rücktritterklärung bei der Katzenpension Feline. Bis 4 Wochen vor Pensionsbeginn ist ein Rücktritt ohne Kosten möglich.
Bei einem Rücktritt bis 3 Wochen vor Pensionsbeginn wird ein Betrag in Höhe von 25%, bis 2 Wochen von 50%, bis 1 Woche von 75%,
danach 100% des Pensionspreises abzüglich der ersparten Aufwendungen zur Zahlung fällig.
Eine mögliche anderweitige Unterbringungsleistung kann in Anrechnung gebracht werden.
Diese Regelungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Ein Ersatzkunde kann vor Unterbringungstermin genannt werden.
Dem kann die Katzenpension Feline widersprechen, wenn der Dritte oder sein Tier nicht den Voraussetzungen gem. Nr. 2 und 3 der AGB entsprechen.
Die Katzenpension Feline kann vom Vertrag zurücktreten, falls das Tier die Bedingungen für die Aufnahme gemäß Nr. 2 und 3 der AGB nicht erfüllt
oder sich in hohem Maß aggressiv gegen Menschen und Tiere verhält und eine gesonderte Unterbringung im Einzelfall nicht möglich ist.
Auch unwahre Angaben durch den Eigentümer des Tieres - insbesondere bezüglich Erkrankungen oder Parasitenbefall -
berechtigen die Katzenpension Feline zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
Sollten der Katzenpension Feline unwahre Angaben nach Pensionsbeginn bekannt werden und dadurch Mehrkosten
(z.B. für Desinfektionsmaßnahmen, Kammerjäger und/oder Verdienstausfall etc.) entstehen, so werden diese dem verursachenden Tierhalter in Rechnung gestellt.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Bricht ein Kunde den im Vertrag vereinbarten Aufenthalt des Tieres in der Katzenpension Feline auf Grund Urlaubsabbruch oder sonstige Gründe vorzeitig ab,
so entsteht daraus keinerlei Anspruch auf Erstattung oder Gutschrift der nicht in Anspruch genommenen Leistungen - auch nicht teilweise.
8. Aufenthaltsverlängerung
Sollte nach Ablauf des Pensionsvertrages ein Eigentümer sein Tier - aus welchen Gründen auch immer - nicht abholen können, so ist er verpflichtet,
dies der Katzenpension Feline unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung, mitzuteilen.
Der Kunde verpflichtet sich bei Verlängerung, den für die Dauer der Verlängerung fälligen Pensionspreis zzgl. evtl. Mehrkosten bei Abholung
seines Tieres in bar zu bezahlen. Die Katzenpension Feline kann eine Verlängerung ohne Angabe von besonderen Gründen ablehnen.
Verlängerungen die einen Zeitraum von 7 Tagen überschreiten bedürfen auf jeden Fall der Schriftform.
9. Nichtabholung von Pensionstieren
Sollte ein Kunde sein Tier mit Ablauf des Vertrages nicht abholen und sich auch nicht wegen einer Vertragsverlängerung melden,
so berechnet die Katzenpension Feline folgende Zusatzkosten: 1-7 Tage + 50 % des Pensionspreises, 8-14 Tage + 75 % des Pensionspreises,
ab 14 Tag + 100 % des Pensionspreises.
Der Eigentümer des Tieres überträgt ab dem 30. Tag dadurch, daß er sein Tier nicht abholt,
automatisch alle Eigentumsrechte an diesem Tier auf die Katzenpension Feline.
Dadurch geht die volle Verfügungsgewalt über das Tier auf die Katzenpension Feline über.
Der Eigentümer des Tieres erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, daß alle der Katzenpension Feline entstehenden Kosten
für die Weitervermittlung der Katze oder die Unterbringung im Tierheim von ihm getragen werden und unterwirft sich hiermit auch der
Pfändung in sein gesamtes Vermögen. Die Katzenpension Feline behält sich evtl. weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
10. Haftungsbeschränkung
Die Katzenpension Feline übernimmt für Schäden und Folgeschäden, die während des Aufenthaltes bzw. der häuslichen Versorgung entstehen,
keinerlei Haftung, es sei denn, diese entstehen nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für Freigänger wird bei der häuslichen Versorgung
jegliche Haftung ausgeschlossen! Die Haftungshöhe ist auf den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Tieres beschränkt.
Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 dieser AGB entstehen, auch gegenüber Dritten.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser AGB sich als unwirksam erweisen werden die übrigen davon nicht berührt.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ansbach.
Gültig ab 18. Juni 2010
|